GenG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 GenGHaftung für VerbindlichkeitenGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften · Abschnitt 1 § 1§ 3 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.