§ 94 AktGAktiengesetz
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
§ 15 Abs. 4 EmscherGG NRWGesetz über die Emschergenossenschaft
In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Genossenschaftsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Genossenschaftsrates…
§ 44 GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
§ 16 Abs. 4 LINEGG NRWGesetz über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft
In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Genossenschaftsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Genossenschaftsrates…
§ 15 Abs. 3 Nr. 5 GenRegVVerordnung über das Genossenschaftsregister
die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter (Gesetz § 35).