§ 94 AktGAktiengesetz
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
§ 35 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.
§ 5 Abs. 7 ArznZusAbk SLAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arzneimitteluntersuchung Vom 26. September/8. Oktober/1./15. November 2001*
Es. können auch stellvertretende Geschäftsführer bestellt werden. Durch Gesellschafterbeschluss kann bestimmt werden, dass deren Stellung im Innenverhältnis…
§ 40 Abs. 10 SEAGGesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
Die Vorschriften über die geschäftsführenden Direktoren gelten auch für ihre Stellvertreter.
§ 5 Abs. 4 BSHG§ 94SchiedsV SL 2017Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XII) Vom 21. Februar 2017*
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Stellvertretungen entsprechend.