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Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 29 gilt entsprechend.
Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.
Erklärungen, durch die die Genossenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des…
Erklärungen, durch die die Genossenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen der Textform nach § 126b des…
In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft durch die Mitglieder des…
Delegierte oder Delegierter gemäß § 11 Absatz 2 und 3 kann nur sein, wer selbst Genosse ist, wer bei dem Genossen oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.