§ 6 GenRegV
Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
Dahin gehören:
die Anmeldung von Änderungen der Satzung (Gesetz § 16);
die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14);
die Anmeldung der Erteilung, der Änderung und des Erlöschens einer Prokura (Gesetz § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch § 53);
die Anmeldung der Auflösung und der Fortsetzung einer Genossenschaft in den Fällen der §§ 78, 79, 79a, 117 des Gesetzes;
(weggefallen).
Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.