UmwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 286 UmwGAnmeldung des FormwechselsUmwandlungsgesetz · Fünftes Buch, Zweiter Teil, Vierter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt § 285§ 287 Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.