UmwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 129 UmwGAnmeldung der SpaltungUmwandlungsgesetz · Drittes Buch, Erster Teil, Zweiter Abschnitt § 128§ 130 Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.