GenTNotfV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 GenTNotfVInkrafttretenVerordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten § 9Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 9Schlußformel