Art. 17 Buchst. c 32012L0018Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;
Art. 44 Abs. 3 Buchst. d 32013L0030eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen zur Reaktion auf schwere Unfälle, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller Beteiligten…