§ 12 GenTSV
Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen
(1)
Gentechnische Arbeiten, die darauf gerichtet sind, hochwirksame Toxine herzustellen, sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen.
(2)
Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt Empfehlungen zu den erforderlichen technischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen ab, die die Wirkungsweise dieser Toxine berücksichtigen.
(3)
§ 7 Absatz 1 findet Anwendung.