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Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter oder Vertreterinnen der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des gemeinsamen Berufsbildungsausschusses beim Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.