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Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelung in § 23 Absatz 2 und 3 abgenommen.
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift (Anlage 1) zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.