§ 37 GeolDG
Zuständige Behörden; Überwachung
Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,
Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.