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Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:
Suchdienste,
Darstellungsdienste,
Downloaddienste,
Transformationsdienste,
Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.
Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:
Schlüsselwörter,
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
geografischer Standort,
Qualitätsmerkmale,
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.
Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
die Bereitstellung von Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7,
Netzdienste sind erforderlich, um Geodaten auf den verschiedenen Verwaltungsebenen in der Gemeinschaft gemeinsam nutzen zu können. Über diese Netzdienste sollte…
die Spezifikation von Geodaten, Metadaten und Netzdiensten sowie die Implementierung von Netzdiensten zur Erfüllung der Pflichten nach den §§ 5 bis 7,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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