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Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten die Dienste nach § 3 Absatz 3 bereit stehen. Soweit für Dienste Geldleistungen gefordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden.
Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
Schlüsselwörter,
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
Qualitätsmerkmale,
geografischer Standort,
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung der Geodaten zuständigen Behörden.