GerPräsWO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 GerPräsWOBekanntgabe des WahlergebnissesWahlordnung für die Präsidien der Gerichte § 10§ 12 Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang bekannt. § 10§ 12