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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
Bearbeiten von Werkstoffen,
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
Durchführen von Vermessungsarbeiten,
Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen,
Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit,
Verankern von Gerüsten,
Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten,
Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung,
Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge,
Bauen von Hängegerüsten,
Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen,
Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen,
qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten,
1. Auszubildende, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gerüstbauer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer im Sinne der…
Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen,
Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,
Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.