§ 3 BaugeräteFAusbV 1997
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Arbeitsplanung,
Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,
Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
Arbeiten in der Bautechnik,
Handhaben von Vermessungsgeräten,
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,
Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,
Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,
Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,
Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.