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Die Praxisanleitung beinhaltet insbesondere:
die Planung, Organisation und Besprechung des praktischen Einsatzes in Zusammenarbeit mit dem Pflegeteam,
die Planung, Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation und Auswertung von Anleitungen einschließlich einer regelmäßigen Evaluation lernortspezifischer Inhalte,
die Anleitung bei Lernaufträgen der Lernenden sowie eine diesbezügliche Beratung und Information,
die Durchführung eines individuellen Erst-, Zwischen- und Auswertungsgespräches mit den Lernenden,
die enge Kooperation mit der Schule bei der Planung und Gestaltung der praktischen Ausbildung im Sinne einer Verknüpfung von Theorie und Praxis, d.h. sowohl durch Zusammenarbeit mit Lehrkräften als auch ergänzend im Austausch mit anderen Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern und der Pflegepraxis,
die Vorbereitung der Lernenden auf praktische Prüfungen,
die Durchführung von Lernerfolgskontrollen und Leistungsüberprüfungen zu den praktischen Ausbildungsanteilen einschließlich der Beurteilung und Bewertung der Lernenden und
die Möglichkeit zur Teilnahme an mündlichen und praktischen Leistungsüberprüfungen.
Der Umfang der erforderlichen strukturierten und dokumentierten Praxisanleitung beträgt in den drei Ausbildungsjahren je Schülerin und Schüler zehn Prozent des Umfangs der praktischen Ausbildung von insgesamt 2.500 Stunden, davon 2.000 Stunden in der Akutversorgung. Die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind in diesem Umfang für diese Tätigkeit vom normalen Dienst freizustellen.
Die Umsetzung der Vorgaben des Absatzes zwei sind seitens der Einrichtungen der praktischen Ausbildung gegenüber dem Landesamt für Soziales und gegenüber den jeweiligen Gesundheits- und Krankenpflegeschulen bzw. den jeweiligen Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschulen unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Ende eines jeden Ausbildungsjahres, schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.