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Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeassistenzgesetzes sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegeassistentin und als Pflegeassistent heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 4 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplans.
Für die Praxisanleitung während des Orientierungseinsatzes und des Pflichteinsatzes in Einrichtungen nach § 8 Absatz 1 des Pflegeassistenzgesetzes gilt § 4 Absatz 2 und Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.