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Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.
Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.
In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:
die Teilung von Geschäftsanteilen,
die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
die Einziehung von Geschäftsanteilen,
die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
die Kapitalherabsetzung,
der Anteilsübergang.
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 32a Abs. 1 oder 3“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
In Absatz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ und in Absatz 3 Nr. 3 die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis…
Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.