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Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen (SächsAG G 10) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464) wird wie folgt geändert: Antragsberechtigt nach § 9 Abs. 2 G 10 ist der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen oder sein Stellvertreter.“
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: „Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAG G 10)“.
§ 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Oberste Landesbehörde nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390, 3391), ist das Staatsministerium des Innern. Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 G 10“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 G 10“ ersetzt.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 G 10.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten, einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen, Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, die im Zusammenhang mit den Beschränkungsmaßnahmen stehen, zu gewähren, sowie jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Sie kann hierzu Mitarbeiter der Kommission hinzuziehen. Die Kommission kann dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen des Datenschutzes geben.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die von ihm gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 G 10 vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald dies der Fall ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Kommission festgestellt hat, dass
diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist,
sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen mehrheitlich. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.“
§ 4 wird wie folgt gefasst: „Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auf Aufforderung, mindestens aber zweimal im Jahr, über Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz und nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313), in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
§ 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439)“ durch die Angabe „Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012…
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8 sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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