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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.
im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“ die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 5 und
die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.