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Gebührenfrei sind
Verrichtungen gemäß den §§ 10, 11 und 12 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999, wenn sie nicht dem überwiegenden Interesse Einzelner dienen,
Verrichtungen gemäß den §§ 7, 8 und 9 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999,
amtsärztliche Untersuchungen von Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben.