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Gebührenfrei sind Verrichtungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz und der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle des Universitätsklinikums des Saarlandes oder eines vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales benannten Institutes im Rahmen des § 1, die von den Gesundheitsämtern und anderen zuständigen Behörden veranlasst werden.
Gebührenfrei sind vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales festgelegte Vorsorgeuntersuchungen eines von ihm benannten Instituts auf die angeborenen Stoffwechselstörungen Neugeborener, solange solche Untersuchungen nicht als Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3 und § 26 Sozialgesetzbuch V durchgeführt werden und auch nicht als allgemeine Krankenhausleistung durch den Pflegesatz abgegolten werden.