GewAbfV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlussformel GewAbfVVerordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen · Abschnitt 4 § 15Anlage Der Bundesrat hat zugestimmt. § 15