§ 3a GewBezG
Bußgeldvorschrift
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.