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Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung übertragen zu bestimmen, dass über die in § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Warenarten hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen mit der teilweisen oder vollständigen…
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben f, h bis j, nach § 144 Absatz 2 Nummer 1b und…
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zur Durchführung der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuständigen Stellen zu…
Zuständig für den Erlaß von Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden ist die Vertretung. Hebt der Kreistag im Falle des § 50…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.