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Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zur Durchführung der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuständigen Stellen zu bestimmen, wird, soweit in den §§ 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, auf das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie übertragen.
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen…
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, die zuständigen Behörden für die Durchführung des § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, zu bestimmen, wird auf das…
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Landespolizeidirektion (§ 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 155…
Im Fachbereich des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Durchführung der Gewerbeordnung sowie der darauf…
Die der Landesregierung zustehende Befugnis, Rechtsvorschriften über die Buchführung, die Auskunftserteilung und die behördliche Nachschau für die in § 38 Satz…
Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Ministerium für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.