Gesetze
Gesetz wird geladen …
nach § 51 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Untersagung für die fernere Benutzung gewerblicher Anlagen;
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen,
das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz*,
(aufgehoben
(aufgehoben
(aufgehoben
nach § 139b Abs. 1 der Gewerbeordnung als Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e und § 139h der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen;
nach § 139b Abs. 6 der Gewerbeordnung für das Betreten und das Besichtigen der Unterkünfte;
nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Benutzung einer gewerblichen Anlage entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 der Gewerbeordnung;
nach § 147 Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten