Art. 1 Abs. 1 SN-10246Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO) vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40) wird wie folgt…
§ 2 SächsGewODVOZuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von Titel II Abschnitt II und Abschnitt III sowie § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung…
§ 4 Nr. 1 SächsGewODVOZuständigkeit der Gemeinde
Titel II Abschnitt I, § 33c Abs. 3, Titel III und IV der Gewerbeordnung, ausgenommen § 15 Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,
§ 1 Abs. 1 GewOZVOVerordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung (Gewerbeordnungs-Zuständigkeitsverordnung - GewOZVO) Vom 21. Oktober 2014
Im Fachbereich des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Durchführung der Gewerbeordnung sowie der darauf…
§ 5 1. GewVOErste Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (1. GewVO) Vom 25. März 1975
Zuständige Behörde im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung ist die Rechtsaufsichtsbehörde.[11]