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1Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk oder Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung befindet oder errichtet werden soll. 2Ist hiernach eine Zuständigkeit nicht begründet, so richtet sich diese nach dem Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes nach dem Aufenthaltsort, in Ermangelung dessen nach dem Ort, in dem das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. 3Bei Anlagen und technischen Einrichtungen sind die Stellen örtlich zuständig, in deren Bezirk oder Gebiet diese sich befinden oder errichtet werden sollen. 4Unterliegen bestimmte Tätigkeiten einer behördlichen Genehmigung, Aufsicht oder Überwachung, so sind die Stellen örtlich zuständig, in deren Bezirk oder Gebiet der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 5Die Vorschriften der §§ 61 und 35 Absatz 7 der Gewerbeordnung bleiben hiervon unberührt.