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1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Titel X der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen folgt der Zuständigkeit nach §§ 1 bis 7, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird. 2Das Landesverwaltungsamt ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 3 in Spielhallen auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 1b und Nummer 2 der Spielverordnung in Verbindung mit § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung.
Abweichend hiervon sind die Gemeinden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Titel X der Gewerbeordnung bei Verstößen gegen §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung sowie bei Verstößen gegen die auf Grund §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen.