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1Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Konzessionen oder sonstigen Berechtigungen, für öffentliche Bestellungen sowie für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständigen Behörden entscheiden auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf oder Entziehung. 2Ebenso entscheiden sie über die Ausübung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter.
1Für die Verhinderung der Fortsetzung nicht zugelassener Gewerbebetriebe nach § 15 Absatz 2 der Gewerbeordnung sind die Gemeinden zuständig, soweit diese Zuständigkeit nicht nach anderen Vorschriften einer anderen Behörde zugewiesen ist. 2Abweichend davon ist das Landesverwaltungsamt im Anwendungsbereich des Saarländischen Spielhallengesetzes zuständig für die Verhinderung der Fortführung nicht zugelassener Gewerbebetriebe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes.