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Sofern Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen, kann in Gewahrsam genommenen Personen ermöglicht werden, sich täglich bis zu 45 Minuten unter Aufsicht im Freien aufzuhalten. In den Fällen, in denen die Dauer des Gewahrsams über zehn Tage hinausgeht, ist den in Gewahrsam genommenen Personen zu ermöglichen, sich täglich bis zu 45 Minuten unter Aufsicht im Freien aufzuhalten, sofern auch hier keine Gründe der Sicherheit entgegenstehen.
Den Gefangenen wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht.
Den Gefangenen wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht.
Die Besuchszeit ist grundsätzlich auf 15 Minuten zu beschränken. Soweit die Dauer des Gewahrsams über zehn Tage hinausgeht, soll grundsätzlich eine wöchentliche…
Der Aufenthalt im Freien beträgt, soweit die Witterung es zuläßt und gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, täglich mindestens eine Stunde. Am Zugangs-…
Den Untergebrachten sind täglich mindestens zwei Stunden Aufenthalt im Freien zu ermöglichen, wenn die Witterung dies zur festgesetzten Zeit zulässt. Dies gilt…
In Gewahrsam genommene Personen, bei denen die Dauer des Gewahrsams von mehr als zehn Tagen angeordnet wurde oder bei denen die Dauer des Gewahrsams zehn Tage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.