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Diese Verordnung regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam. Darüber hinaus wird der Umfang der polizeilichen Befugnisse für Bedienstete gemäß § 2 geregelt.
Sollte die Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, auf der Grundlage des § 35 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PolG NRW, in einer polizeilichen Gewahrsamseinrichtung zur Gefahrenabwehr unerlässlich sein, erfolgt die Unterbringung, unabhängig von der Gewahrsamsdauer, in den gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 vorgesehenen Zellen. Unerlässlich ist eine Unterbringung dann, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel in Betracht kommt, insbesondere weil eine Übergabe an Erziehungsberechtigte oder das Jugendamt ausscheidet. Es sind die personensorgeberechtigten und erziehungsberechtigten Personen sowie das Jugendamt unverzüglich zu unterrichten und in Abstimmung mit diesen die für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen geeigneten Maßnahmen zu treffen. Dabei kann insbesondere von den zeitlichen Begrenzungen und Vorgaben im Rahmen der Regelungen des § 8 Absatz 4, § 10, § 12 Absatz 2 und § 14 Absatz 4 zugunsten des Kindes oder Jugendlichen abgewichen werden. Die Zuständigkeit für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen obliegt dabei der Polizei.
Auf Personen, die Angebote der nachgehenden Betreuung im Vollzug wahrnehmen oder auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt verbleiben oder aufgenommen werden…
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63…
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe sowie der Freiheitsstrafe, soweit diese in Anstalten des Jugendstrafvollzuges nach § 59 vollzogen wird. Wird…
Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Aufgaben im Polizeigewahrsam können zur Unterstützung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch durch Bedienstete der Polizei, die nicht…
Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.