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Sachen zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, die für in Gewahrsam genommene Personen abgegeben werden, dürfen erst nach Durchsicht und nur dann ausgehändigt werden, wenn es mit dem Zweck der Verwahrung oder der Ordnung im Gewahrsam vereinbar ist. Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit einer Überprüfung der Zuwendungen einverstanden sein. Andernfalls sind die Gegenstände zurückzuweisen. Sofern die Empfängerin oder der Empfänger im Fall des Satzes 2 nicht befragt werden kann, ist an seiner Stelle die Absenderin oder der Absender zu befragen.
Geldbeträge, die für in Gewahrsam genommene Personen abgegeben werden, sind anzunehmen, aufzubewahren und in der Einlieferungsanzeige einzutragen. Die in Gewahrsam genommenen Personen sind zu unterrichten.
Bei der Gewährung von Zuwendungen ist zu bestimmen, wie deren zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist. In der Regel genügt die Bestätigung der…
Eingebrachte Sachen, die die Untersuchungsgefangenen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist.…
Eingebrachte Sachen, die Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren. Lassen die Verhältnisse der Anstalt eine…
In Gewahrsam genommene Personen sind bei ihrer Einlieferung gemäß § 39 PolG NRW zu durchsuchen. Dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung nach vorübergehender…
Eingebrachte Sachen, die die Gefangenen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Den Gefangenen…
Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam einer anderen Behörde überlassen werden, wenn diese Behörde ihrerseits befugt ist, Gefangene in amtlichem Gewahrsam zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.