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Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern in Rechtssachen der in Gewahrsam genommenen Personen werden nicht überwacht.
Verteidigerinnen und Verteidigern sind Besuchsmöglichkeiten ohne Einschränkung in Bezug auf Dauer und Häufigkeit zu eröffnen, § 14 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2, Nummer 2 und 3, Absatz 4 finden keine Anwendung. Abschnitt 5 Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam
Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.
Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht. Die Leitung der Einrichtung kann die Verwendung von Trennvorrichtungen anordnen, wenn dies…
Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht. Die Anstaltsleitung kann die Verwendung von Trennvorrichtungen anordnen, wenn dies zum…
Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, ist der…
Besuche von Verteidigerinnen beziehungsweise von Verteidigern werden nicht beaufsichtigt.
Für die Kontakte der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.