Gesetze
Gesetz wird geladen …
Über in Gewahrsam genommene Personen ist ein Gewahrsamsnachweis zu Dokumentationszwecken zu führen. Darin sind alle Daten und Vermerke, die zur Durchführung des Gewahrsams erforderlich sind, für die Zeit des Gewahrsams einer Person von der Aufnahme bis zur Entlassung, Vorführung oder dem anderweitigen Verbleib einzutragen.
Die weitere Speicherung der Daten erfolgt gemäß § 32 PolG NRW. Die danach verbleibenden Nachweise sind zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gewahrsam geendet hat. Abschnitt 2 Aufnahme
Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus…
Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und…
Die Dokumentation muss für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner ab Beginn der Bereitstellung der Unterkunft in der Unterkunft verfügbar sein. Sie ist nach…
Wer Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe oder Übernahme aufzubewahren und auf Verlangen…
Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, ist die begünstigte Person verpflichtet, die für die Antragstellung und…
Das Auskunftsersuchen oder der Datenabruf müssen begründet werden und mindestens Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 2 Nummer 1 und 3 enthalten. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.