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Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 897 762 900 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulen und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden. Mit den Mitteln der Schul- und Bildungspauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten für Schulen finanziert werden.
Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Beschultenzahl nach § 27 Absatz 5 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelungen in § 8 Absatz 4 Satz 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträgerin ist, ein Mindestbetrag von 300 000 Euro, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 510 000 Euro und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 700 000 Euro gewährt wird.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Für die fortdauernden Sachausgaben - mit Ausnahme der in § 106 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Sachkosten sowie der gesonderten Pauschalen unterfallenden Ausgaben für…
Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde ein Mindestbetrag von 60 000 Euro gewährt wird.
Für allgemeine Schulen, deren Genehmigung nach § 101 des Schulgesetzes NRW sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens nach § 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW…
Die Gesamtsumme der Schulkostenpauschale wird für die erste Jahreshälfte auf der Grundlage des Antrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 berechnet und durch Bescheid…
Der Betrag nach § 2 Absatz 1 Satz 3 für Bildungsinfrastruktur wird auf der Basis der Schülerzahl der allgemeinbildenden, der berufsbildenden Schulen und der…
zu 40 Prozent nach dem Verhältnis der Schulpauschale/Bildungspauschale der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.