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Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden für die im Haushaltsjahr 2026 vom Land Nordrhein-Westfalen für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen 12 240 000 Euro abgezogen.
Der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 215 900 000 Euro hinzugerechnet, die dem im Mehraufkommen des Landes Nordrhein-Westfalen an der Umsatzsteuer im Jahr 2026 enthaltenen Betrag entsprechen, der vom Bund nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gewährt wird.
Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 29 836 000 Euro zur Rückführung der im Gemeindefinanzierungsgesetz 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1241) und im Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW S. 1511) kreditierten Beträge abgezogen.
Abweichend von Absatz 4 Satz 2 werden 14 915 000 Euro aus der Abrechnung der endgültigen nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Finanzausgleichsmasse des Jahres…
Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens…
Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ein Anteil von 26 Prozent des…
Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende…
Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende…
Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG[2] wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.