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Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen sowie Aufwands- und Unterhaltungspauschale, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt. Die Aufteilung ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz.
Nach Abzug eines Betrages für die Aufwands- und Unterhaltungspauschale nach Absatz 6 in Höhe von 170 000 000 Euro verbleibt für Investitionspauschalen nach den…
Von der verbleibenden Finanzausgleichsmasse werden verwendet für Zweiter Unterabschnitt Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
1Von der nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden ab dem Jahr 2024 jährlich 2.971.000 Euro der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a…
Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs auf die beiden Landschaftsverbände richtet sich nach dem jeweiligen vom Hundert-Anteil an der Gesamtzahl der…
Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des…
Die Schlüsselzuweisungen nach § 6, die Investitionspauschalen, die Aufwands- und Unterhaltungspauschale nach § 16, die Schul- und Bildungspauschale nach § 17…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.