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Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG[2] wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende Finanzausgleichsmasse (§ 7 KFAG) für das Jahr 2010 vorläufig auf 453.842.300 Euro festgesetzt.
Die durch die Regelung des Absatzes 1 bewirkten Mehreinnahmen bei den Zuweisungen nach § 7 Nummern 1 bis 4 KFAG sind in den Haushaltsplänen für das Haushaltsjahr 2011 zu veranschlagen. Die Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen der Gemeinden (§ 7 Nr. 2 KFAG) sind nicht Teil der Umlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2 KFAG) für die Kreisumlagen und die Regionalverbandsumlage des Jahres 2010.