§ 24 GflSalmoV
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Sind in einem Hähnchenmastbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend.
Sind in einem Hähnchenmastbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend.