§ 7a Abs. 3 GFGGesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens jedoch mit 100 Deutschen Mark, innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist…
§ 11 Abs. 1 GFVVergabe der Stipendien
Die Stipendien werden von der Hochschule auf Antrag der Bewerber zentral vergeben. Die Bewerber haben sich bei der Antragstellung zu verpflichten, das…
§ 7b GFGGesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
Haben die Voraussetzungen für die Leistung der Graduiertenförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, ist insoweit…
§ 7 Abs. 7 SächsLStipVOSächsische Landesstipendienverordnung
Die Bewilligungsstelle veranlasst die Auszahlung des Landesstipendiums auf das von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger anzugebende…