§ 10 Abs. 1 DarlehensVVerordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden…
§ 7a Abs. 3 GFGGesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens jedoch mit 100 Deutschen Mark, innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist…
§ 18 Abs. 9 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils…
§ 16 GFVAufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung
Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.
§ 11 Abs. 1 GFVVergabe der Stipendien
Die Stipendien werden von der Hochschule auf Antrag der Bewerber zentral vergeben. Die Bewerber haben sich bei der Antragstellung zu verpflichten, das…