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Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.
Gerät der Stipendiat mit mehr als einer Rückzahlungsrate in Verzug, so hat er abweichend von Absatz 1 den Betrag, mit dem er in Verzug ist, mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Verzugszinsen sind sofort fällig. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens jedoch mit 100 Deutschen Mark, innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist drei Jahre nach dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Gewährung des Stipendiums gemäß § 8 Abs. 3 geendet hat.
Zur Rückzahlung ist der Stipendiat nur soweit verpflichtet, wie in einem Kalendermonat sein Einkommen den Betrag von 640 DM übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für 1. den Ehegatten um 360 DM, 2. jedes Kind des Stipendiaten, das zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Monats a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 240 DM, b) das 15. Lebensjahr vollendet hat, um 320 DM. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes. Hat auch der Ehegatte ein Stipendium nach diesem Gesetz zurückzuzahlen, so wird der Betrag nach Satz 2 Nr. 1 nicht, der Betrag nach Satz 2 Nr. 2 nur einmal berücksichtigt. Der Stipendiat hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 geltend und glaubhaft zu machen.
Die Beträge nach Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 werden um 50 vom Hundert erhöht, wenn und solange der Stipendiat Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu tilgen hat, Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren…
Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.
Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau…
Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung…
Die Rückzahlung des Darlehens und die ab diesem Zeitpunkt zu zahlenden Zinsen werden gestundet, sofern die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer nicht ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.