§ 11 SächsBeamtVGSächsisches BeamtenversorgungsgesetzSonstige ZeitenZitatstellehauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) tätig gewesen sind,Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
§ 111 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)Prüfung durch den LandesrechnungshofZitatstelle…nach Artikel 137 Abs. 5 und 7 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.Landeshaushaltsordnung (LHO)
§ 12 HG 2025/2026 SNHaushaltsgesetz 2025/2026Bewegliche Sachen und GrundstückeZitatstelle…Liegenschaften an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetzblatt…Haushaltsgesetz 2025/2026
§ 12 SBeamtVGSaarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021*Sonstige ZeitenZitatstellehauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oderSaarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021*
§ 2 NRW-27516Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher PfingstgemeindenZitatstelle…anzuzeigen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August…Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
§ 2 NRW-27517Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde 'Baptistengemeinde' Wetter-GrundschöttelZitatstelle…anzuzeigen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August…Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde 'Baptistengemeinde' Wetter-Grundschöttel
§ 22 SN-2407Sächsisches PrivatrundfunkgesetzBesondere SendezeitenZitatstelle…anderen im Sendegebiet vertretenen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und…Sächsisches Privatrundfunkgesetz
§ 29 SN-2407Sächsisches PrivatrundfunkgesetzVersammlung der LandesanstaltZitatstelle…ist; dies gilt nicht im Fall von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt für Angehörige von Organen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von…Sächsisches Privatrundfunkgesetz
§ 4 NRW-31128Gesetz zur Regelung der Verleihung und des Entzugs der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Nordrhein-Westfalen (Körperschaftsstatusgesetz)Entzug der KörperschaftsrechteZitatstelle…Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts geworden sind (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 1 WRV), finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Gleiches gilt für…Gesetz zur Regelung der Verleihung und des Entzugs der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Nordrhein-Westfalen (Körperschaftsstatusgesetz)
§ 6 SN-2407Sächsisches PrivatrundfunkgesetzZulassungsvoraussetzungenZitatstelleKirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ,Sächsisches Privatrundfunkgesetz
§ 94 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer HinterbliebenenZeiten eines sonstigen hauptberuflichen DienstesZitatstellehauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oderGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Art. 1 SN-1022Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in SachsenZweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG)Zitatstelle…eingefügt: „3a) Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 3b) Hochschulen im Freistaat Sachsen, jedoch begrenzt auf den Status eines Zulieferers.“…Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen