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Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden. 1Asylrecht genießt, wer unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte…
Als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gelten auch die Deutschen im Sinne des…
Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß die Auslieferung Deutscher gemäß Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens ausgeschlossen wird. Die Bundesregierung…
Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine…
Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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