Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) · Abschnitt III
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemeinsamen Anstalt ist unzulässig.
§ 10 GGArt91cVtrKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen